b), und alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). 5.4.4. Werden Dienstbarkeiten auf einem Grundstück auf dem Enteignungsweg errichtet (rechtliche Teilenteignung), so gelangen mangels eigentlichen Verkehrswerts für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung (vgl. § 18 lit. b und § 21 kEntG) zur Anwendung. Nach der sogenannten Differenzmethode hat der Enteignete Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des belasteten Grundstücks ergibt.