September 1966], gemäss Teuerungsrechner des Bundesamts für Statistik). 5.4.3. Als Leistung der damaligen Grundeigentümerin zu Gunsten der Gemeinde gilt auf jeden Fall die von ihr eingeräumte Durchleitungsdienstbarkeit. Der Wert einer Dienstbarkeit kann dadurch gemessen werden, welche Entschädigung die Gemeinde im Fall der zwangsweisen Begründung durch formelle Teilenteignung hätte leisten müssen (vgl. Rey, Berner Komm., Art. 730 und 731 ZGB Systematischer Teil N 300 ff.). Die Enteignung eines Durchleitungsrechts im Sinn von Art. 676 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;