Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Wert der entsprechenden Abgabe bzw. des Verzichts auf sie bei knapp Fr. 300'000.-- gelegen hätte. Dieser Betrag erscheint nachvollziehbar, mit Blick auf die ursprünglich vorgesehenen Baukosten für die nun realisierte Überbauung (Fr. 40'000'000.--), die Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0,5 auf 0,7 (vgl. auch Art. 8 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Y sowie § 34 Abs. 2 des früheren BZR) sowie die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise in der Zwischenzeit (Erhöhung um rund 102 % bzw. um den Faktor 2,02 von 166,0 Punkten im Jahr 1976 auf 335,3 Punkte im Jahr 2014 [jeweils Jahresdurchschnitt, berechnet auf Indexbasis vom