5.4.2. Falls die Gemeinde im Vertrag auf die Erhebung von Anschlussgebühren im Voraus verzichtet hätte, so hätte es sich um eine Leistung gehandelt, die der Höhe der Abgabe aus damaliger Sicht entsprach. Konkrete Überbauungspläne der damaligen Grundeigentümerin bestanden seinerzeit nicht. Somit war davon auszugehen, dass die Höhe der künftigen Abgabe sich aufgrund des Gebäudewerts bei der damals bekannten maximal zulässigen Nutzung bemessen würde, zumal bei einem Verzicht auf ein Recht im Voraus gänzlich klar sein muss, was preisgegeben wird (vgl. u.a. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 298).