Wie im Folgenden aufzuzeigen, ist jedoch nicht erkennbar, dass einer Befreiung eine gleichwertige Leistung bzw. ein gleichwertiger ersatzfähiger Schaden der damaligen Grundeigentümerin gegenübergestanden hätte. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass die Gemeinde einen solchen Vertragsinhalt nicht beabsichtigt hat, gemäss dem Grundsatz, wonach in Zweifelsfällen bei der Auslegung zu vermuten ist, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 139 V 82 E. 3.1.2, 135 V 237 E. 3.6, 122 I 328 E. 4e). 5.4.2.