Soweit der streitbetroffene Vertrag in Bezug auf die Anschlussgebühren eine Sonderbehandlung gewährt, die von der gesetzlichen Regelung abweicht und der keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, läge hingegen ein eigentlicher Abgabevergünstigungsvertrag vor. Möglich wäre grundsätzlich, dass die Leistungen der Gemeinde, einschliesslich einer mutmasslichen Abgabebefreiung, einen Ersatz für Schaden darstellen, welche durch die Durchleitungsdienstbarkeit bzw. die damit ermöglichte Mischabwasserleitung verursacht werden, oder ein Entgelt für andere vertraglich vereinbarte Leistungen seitens der Grundeigentümerin.