5.4. 5.4.1. Die Zulässigkeit eines Vertrags im genannten Sinn würde bedingen, dass die jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (vgl. hierzu: Klein, a.a.O., S. 93 ff., mit weiteren Hinweisen). Soweit der streitbetroffene Vertrag in Bezug auf die Anschlussgebühren eine Sonderbehandlung gewährt, die von der gesetzlichen Regelung abweicht und der keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, läge hingegen ein eigentlicher Abgabevergünstigungsvertrag vor.