Selbst wenn hoheitliches Handeln des Staats im vorliegenden Zusammenhang nicht ohne Weiteres als geeigneter erscheint als solches in Form der Verfügung, ergibt sich hieraus, dass hinsichtlich einer Vereinbarung über Anschlussgebühren (bzw. eines "Baukostenbeitrags" gemäss Art. 38 KR Y) vertragliches Handeln der damaligen Gemeinde Y grundsätzlich als zulässig zu erachten war, soweit ein besonderer Härtefall bzw. ausserordentliche Verhältnisse vorlagen. Auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Kanalisationsanschlussgebühren (vgl. BGE 103 Ia 31 und 505) kann vertragliches Handeln des Gemeinwesens in diesem Bereich nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.