Auch gemäss damaligem kantonalem Recht war vorgesehen, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen die Beiträge und Gebühren angemessen herabzusetzen sind (§ 23 Abs. 2 Satz 2 aEGGSchG). Selbst wenn hoheitliches Handeln des Staats im vorliegenden Zusammenhang nicht ohne Weiteres als geeigneter erscheint als solches in Form der Verfügung, ergibt sich hieraus, dass hinsichtlich einer Vereinbarung über Anschlussgebühren (bzw. eines "Baukostenbeitrags" gemäss Art. 38 KR Y) vertragliches Handeln der damaligen Gemeinde Y grundsätzlich als zulässig zu erachten war, soweit ein besonderer Härtefall bzw. ausserordentliche Verhältnisse vorlagen.