Allerdings kann der Gemeinderat gemäss Art. 47 KR Y in besonderen Härtefällen in Bezug auf die kommunalen Vorschriften Ausnahmen gestatten, solange diese nicht den Gewässerschutzvorschriften widersprechen. Auch gemäss damaligem kantonalem Recht war vorgesehen, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen die Beiträge und Gebühren angemessen herabzusetzen sind (§ 23 Abs. 2 Satz 2 aEGGSchG).