Keine eigentlichen Abgabevergünstigungsverträge bilden Vereinbarungen über Vergünstigungen, denen eine gleichwertige Leistung gegenübersteht, z.B. Abmachungen über Erschliessungsgebühren, bei welchen der Grundeigentümer Land unentgeltlich oder zu einem wesentlich unter dem Enteignungswert liegenden Preis abtritt und dafür keine Anstösserbeiträge zu entrichten hat (BGE 103 Ia 505 E. 3b und 103 Ia 31 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 96 525 vom 11.6.1997 E. 3d). 5.3. Zwar sahen das frühere Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 14. Mai 1974 [G XVIII 455;