Zürich 2003, S. 56 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N 2964 ff., mit Hinweisen). In besonderen Fällen kann ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Norm ausdrücklich dazu ermächtigt. Jedoch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, was im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht umso mehr gilt, wenn der Vertrag die Entrichtung öffentlicher Abgaben regelt (BGE 136 I 142 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; LGVE 2010 III Nr. 11 E. III.1 f.).