{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-178_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10550", "Checksum": "d27d12a90ac107dc15e84c8bda4bc4f7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 178", "2016 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:08:50", "Checksum": "76ad4891e2aa417aecd1f868f2235824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)\nRegeste:\nRechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben\n\n\nEntsprechendes gilt auch für den Wert der durch den Vertrag vom 4. Oktober 1976 eingeräumten Dienstbarkeit. Es sind auch keine weiteren vertraglich zugesicherten Leistungen der Grundeigentümerin in solcher Höhe erkennbar, zumal die von ihr (\"dem Bauherrn\") zu übernehmenden Kosten der Sicherheitsmassnahmen im Fall der Überbauung als weitaus tiefer einzuschätzen sind als diejenigen einer nachträglichen Verlegung der Leitung.\nZusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass einem mutmasslichen Verzicht auf eine Abgabeerhebung in Höhe von rund Fr. 300'000.-- (nach damaligem Stand der allgemeinen Preisentwicklung) eine Gegenleistung oder ein zu entschädigender Vermögensverlust der damaligen Grundeigentümerin in vergleichbarer Höhe gegenübergestanden hätte.\n5.5. Nach dem Gesagten fehlt es an einer dem Abgabebetrag entsprechenden Sach- oder Dienstleistung der damaligen Grundeigentümerin als (grundsätzlich) pflichtiger Person (in Form einer Gegenleistung oder allenfalls einer zu entschädigenden Vermögenseinbusse mit vergleichbarem Wert), welche es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 103 Ia 31 E. 2b; vgl. auch vorstehende E. 5.2) hätte rechtfertigen können, auf die Erhebung einer Abgabe zu verzichten. Mangels gleichwertiger Gegenleistung wäre der damaligen Grundeigentümerin demnach eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sonderbehandlung gewährt worden, welche ihr wirtschaftliche Vorteile gebracht hätte. Damit hätte ein entsprechender Vertrag eine unzulässige Abgabevergünstigung bedeutet.\n6. 6.1. Selbst wenn im Rahmen des streitbetroffenen Vertrags eine Befreiung von künftigen Anschlussgebühren (\"Baukostenbeitrag\") formell gültig zustande gekommen wäre, so gälte die darin enthaltene Abgabevergünstigung materiell als Verstoss gegen eine zwingende Rechtsnorm, nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung im Abgaberecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV).\nDas Bundesgericht wendet in diesem Fall die Regeln über den Widerruf von Verfügungen sinngemäss an. Demnach kann der Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt, wobei verletzte Vertrauensschutzansprüche zu entschädigen sind (BGE 138 V 147 E. 2.3 f., 105 Ia 207 E. 2b, 103 Ia 505 E. 4; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 N 9).\n6.2. Überdies focht der damalige Gemeinderat Y, anwaltlich vertreten, mit jeweiligem Schreiben vom 7. Mai 2008 an den Beschwerdeführer und die frühere Grundeigentümerin, den streitbetroffenen Vertrag infolge Willensmängel für den Eventualfall an, dass ein Gericht die betreffende vertragliche Bestimmung (Ziff. 6) als Befreiung von Anschlussgebühren auslegen sollte.\nEin Begehren, wonach der Vertrag aufgrund von Willensmängeln gerichtlich für ungültig zu erklären sei, wäre – soweit jener öffentlich-rechtlichen Inhalts ist – gemäss § 162 lit. a VRG durch verwaltungsrechtliche Klage einzureichen (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2b f.; Klein, a.a.O., S. 188 ff., 192; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 N 10). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist hierüber nicht zu entscheiden. Festzuhalten ist immerhin, dass gemäss der Lehre ein Willensmangel seitens der Behörde beim Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen zumindest dann beachtlich ist, wenn er einer Gesetzesverletzung gleichkommt (vgl. Klein, a.a.O., S. 191, mit weiteren Hinweisen).\n6.3. Wenn zwischen der Verwaltung und einem Privaten ein eigentlicher, widerrechtlicher Abgabevergünstigungsvertrag geschlossen wurde, vermag eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht durchzudringen. Soweit solche Verträge nicht schlechthin nichtig sind, kommt bei einer Güterabwägung dem Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts, nämlich an der rechtsgleichen Anwendung des Abgaberechts, insbesondere bei der Durchsetzung der gesetzmässig erhobenen Abgaben, und an der Vermeidung einer unzulässigen Abgabevergünstigung, der Vorrang vor der Beständigkeit einer solchen Vereinbarung und der Beibehaltung der dadurch geschaffenen Rechtslage zu (vgl. BGE 103 Ia 505 E. 4c und 94 I 446 E. 3, mit Hinweisen). Daher wäre der Vertrag diesbezüglich ohnehin aufzuheben, soweit er nicht als (teilweise) nichtig zu beurteilen wäre.\n6.4 (Ausführungen zum Vertrauensschutz) |"}