{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-178_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10550", "Checksum": "d27d12a90ac107dc15e84c8bda4bc4f7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 178", "2016 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:08:50", "Checksum": "76ad4891e2aa417aecd1f868f2235824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)\nRegeste:\nRechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben\n\n\n5.4.6.3. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs des Verlegungsanspruchs ist festzuhalten, dass eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 693 Abs. 1 ZGB nur dann vorliegt, wenn Umstände eingetreten sind, die, wenn sie schon zur Zeit der Erstellung der Leitung vorhanden gewesen wären, eine andere Führung der Leitung bedingt hätten. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Leitung durch einen Grundstücksteil geführt wird, der nunmehr für eine bauliche Nutzung bestimmt ist. Dabei können nebst wirtschaftlichen Interessen auch schützenswerte ästhetische und andere immaterielle Gründe zur Verlegung einer Leitung Anlass geben (Meyer-Hayoz, a.a.O., Art. 693 ZGB N 2 f., Rey/Strebel, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 693 ZGB N 4).\nDas Grundstück z war bereits im Jahr 1976 zum grössten Teil der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone, heute: Wohn- und Arbeitszone [vgl. Art. 6 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Y]) zugewiesen und insofern für eine bauliche Nutzung bestimmt. Ob die spätere Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0,5 auf 0,7 eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von Art. 693 Abs. 1 ZGB bewirkte, ist fraglich. Inwiefern dies anderweitig eingetreten sein könnte, ist auch nicht ersichtlich.\nAusserdem ist zu beachten, dass der Verlegungsanspruch auf eine den Interessen des Belasteten entsprechende Verlegung geht. Dies bedeutet, dass auch gegenläufige Interessen zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob die veränderten Verhältnisse von solchem Gewicht sind, dass sie die dem Berechtigten zu verursachenden Kosten überwiegen (Göksu, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 693 ZGB N 3; vgl. Liver, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel 1977, S. 264 f.). Somit wäre jeweils zu fragen, ob allfällige veränderte Verhältnisse eine Verlegung der Leitung in der vom Grundeigentümer verlangten Art überhaupt hätten rechtfertigen können. Im konkreten Fall wären die Vorteile einer Verlegung an die Grundstücksgrenze gegenüber den entsprechenden baugrundbedingten erheblichen Mehrkosten abzuwägen gewesen.\nSchliesslich konnte gemäss Art. 693 Abs. 3 ZGB (i.V.m. Art. 742 aAbs. 3 und Art. 781 Abs. 3 ZGB) auch in der Rechtslage vor dem Jahr 2012 ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden, wo dies besondere Umstände rechtfertigten. Dies konnte insbesondere der Fall sein, wenn ursprünglich im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung des Grundeigentümers berücksichtigte Nachteile infolge der Verlegung später wegfielen, namentlich wenn die Verlegung mit einem grossen Kostenaufwand und geringem Nutzen für den Durchleitungsberechtigten verbunden war (vgl. BGE 97 II 371 E. 9; Meyer-Hayoz, a.a.O., Art. 693 ZGB N 11 f.; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 693 ZGB N 9; Brücker, Das nachbarrechtliche Durchleitungsrecht, Diss. Zürich 1991, S. 184 f. und 187 f., je mit Hinweisen).\n5.4.6.4. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Lehre geltend, die frühere Grundeigentümerin habe auf den Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB (i.V.m. Art. 742 aAbs. 3 ZGB) implizit verzichtet, indem sie der Überbindung der Kostentragung für Sicherheitsmassnahmen im Fall der Überbauung zugestimmt habe.\nWenn ein Grundeigentümer sich bereit erklärt, die Kosten für Schutzvorkehren bei Überbauung einer Leitung selber zu tragen, so kommt dies einem Verzicht auf den Verlegungsanspruch nach Art. 693 ZGB nicht ohne Weiteres gleich. Zwar bejahte das Bundesgericht in dem von der Lehre zitierten Urteil (BGE 71 II 27; vgl. Rey/Strebel, a.a.O., Art. 693 ZGB N 11) die Möglichkeit, dass die Interessen des belasteten Grundeigentümers anstatt durch eine Verlegung der Durchleitung auch durch bauliche Schutzvorkehren (gegen Bruch und Einsturz) wahrgenommen werden können, selbst wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird (E. 1). Dabei erachtete es das Bundesgericht allerdings als gerechtfertigt, dass im konkreten Fall die Kosten für die Vorkehren nicht ganz dem Berechtigten, sondern zu einem Drittel auch dem belasteten Grundeigentümer auferlegt wurden (E. 2)."}