{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-178_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10550", "Checksum": "d27d12a90ac107dc15e84c8bda4bc4f7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 178", "2016 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. 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Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)\nRegeste:\nRechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben\n\n\nEin entsprechender Minderwert des Grundstücks oder weitere zu entschädigende Nachteile aufgrund einer Mindernutzung sind, zumindest in der vom Beschwerdeführer behaupteten Höhe, nicht erkennbar. Selbst wenn sich durch die Dienstbarkeit ein gewisser Minderwert ergäbe – trotz den möglicherweise die Überbaubarkeit bereits beschränkenden vorbestehenden Leitungen für Wasserversorgung und Strom in einigen Metern Abstand parallel zur Sammelleitung – so wäre zu beachten, dass für einen solchen Minderwert und allfällige weitere Nachteile bei einer Teilenteignung gemäss § 21 Abs. 1 Satz 1 kEntG insoweit kein Ersatz zu leisten wäre, als sie durch besondere Vorteile aufgewogen würden, die dem Enteigneten aus dem Werk des Enteigners entstehen.\nDas streitbetroffene Grundstück erfuhr durch die Erstellung der Abwasserleitung insofern einen erheblichen Vorteil, als es zuvor in geringerem Mass durch private Abwasserleitungen erschlossen war. Die erforderlichen Erschliessungsanlagen werden gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) durch die jeweilige Nutzung der konkreten Zone bestimmt (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die vorbestehende private Sammelleitung (mit Durchmesser von 45 cm) kaum als hinreichende Groberschliessung für eine gesamthafte Überbauung zu betrachten. Da die Gemeinde auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen verzichtete, wurden diese besonderen Vorteile nicht durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten, womit sie weiterhin anzurechnen sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 kEntG).\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Durchleitungsdienstbarkeit zwar die Überbaubarkeit des Grundstücks in gewissem Mass beschränkte, aber der mögliche dadurch bedingte, für sich genommen entschädigungsfähige Minderwert des Grundstücks der Mehrwert zumindest teilweise durch dessen verbesserte Erschliessung ausgeglichen wurde. Selbst wenn der Minderwert gegenüber dem Mehrwert leicht überwogen hätte, so ist davon auszugehen, dass ein allfälliger gesamthafter Minderwert jedenfalls weitaus geringer war als die streitbetroffene Anschlussgebühr. Weitere Beweismassnahmen hierzu erübrigen sich daher.\n5.4.6. 5.4.6.1. Es fragt sich, ob das Gesagte noch zuträfe, wenn ein Verlegungsanspruch der Grundeigentümerin ausgeschlossen worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet.\n5.4.6.2. Gemäss Art. 693 ZGB kann der durch eine nachbarrechtlich begründete (Not-)Durchleitungsdienstbarkeit belastete Grundeigentümer eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, wenn sich die Verhältnisse ändern (Abs. 1). Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen (Abs. 2). Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden (Abs. 3).\nDas mit Vertrag vom 4. Oktober 1976 vereinbarte Durchleitungsrecht beruht nicht auf den besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 691 ff. ZGB. Vielmehr handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten der damaligen Gemeinde Y im Sinn von Art. 781 ZGB. Personaldienstbarkeiten stehen, abgesehen von Art. 781 Abs. 2 ZGB, unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten (Art. 781 Abs. 3 ZGB).\nGestützt auf die per 1. Januar 2012 aufgehobene (vgl. AS 2011 4637) Verweisnorm in Art. 742 aAbs. 3 ZGB waren allerdings bis dahin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Durchleitungsdienstbarkeiten, die nicht aufgrund eines nachbarrechtlichen Anspruchs nach Art. 691 Abs. 1 ZGB begründet wurden, hinsichtlich der Verlegung von Leitungen in allen Punkten die nachbarrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 693 ZGB anwendbar (vgl. BGE 97 II 371 E. 5). Mit der Aufhebung von Art. 742 aAbs. 3 ZGB kommt nunmehr für alle Durchleitungsdienstbarkeiten ausser nachbarrechtlichen Notleitungen im Sinn von Art. 691 Abs. 1 ZGB bei Leitungsverlegungen die Kostenregelung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, gemäss welcher der Grundeigentümer selber die Kosten für die Verlegung zu übernehmen hat (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27.6.2007, BBl 2007 5312).\nDies bedeutet, dass die Grundeigentümerin unabhängig davon, auf welcher Grundlage die streitbetroffene Durchleitungsdienstbarkeit entstand, ob durch freie Vereinbarung oder durch Zwang, grundsätzlich einen Verlegungsanspruch nach Art. 693 ZGB hatte (bis zum Verkauf des Grundstücks im Jahr 2007), vorbehältlich eines vertraglichen Ausschlusses dieses Rechts."}