{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-178_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10550", "Checksum": "d27d12a90ac107dc15e84c8bda4bc4f7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 178", "2016 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. 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Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)\nRegeste:\nRechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben\n\n\nGemäss § 21 Abs. 1 kEntG ist bei einer Teilenteignung für den Minderwert des verbleibenden Teils und die weiteren Nachteile insoweit kein Ersatz zu leisten, als diese durch besondere Vorteile aufgewogen werden, die dem Enteigneten aus dem Werk des Enteigners entstehen (Satz 1). Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten werden (Satz 2). Dagegen ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären (§ 21 Abs. 2 kEntG).\nVorauszusetzen ist für alle Entschädigungskomponenten jedenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und dem zu entschädigenden Schaden (vgl. BGE 131 II 458 E. 4, 114 Ib 321 E. 3, 106 Ib 381 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 256 vom 2.5.2011 E. 6a; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 17 f., 25 f., 33, 185 und 197, Art. 22 EntG N 9).\nDas Ausmass der Minderwertsentschädigung ergibt sich in diesem Sinn aus der Gegenüberstellung und Aufrechnung sämtlicher enteignungsbedingter Vor- und Nachteile, die dem verbleibenden Grundstück erwachsen. Ein Grundstück mag im Vergleich zum Zustand vor der Enteignung ungünstiger überbaubar sein; hat es jedoch überhaupt erst dem Werk des Enteigners seine Erschliessung oder seine wertsteigernde Lage zu verdanken, so erfährt es im Ergebnis keine oder nur eine geringe Werteinbusse, wenn nicht gar eine Wertvermehrung (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 192, Art. 22 EntG N 2).\nBei der Bemessung des Verkehrswerts sind die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Grundstücks (vgl. § 19 Abs. 2 kEntG), namentlich für bauliche Nutzungen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 114 Ib 321 E. 3, 97 I 602). Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nur diejenigen Nutzungsänderungen von Belang, die in naher Zukunft feststehen oder sehr wahrscheinlich sind (z.B. bei bevorstehender Ein- oder Umzonung), also nicht bloss auf theoretischen und spekulativen Plänen beruhen (vgl. BGE 114 Ib 321 E. 3, 113 Ib 39 E. 4b, 112 Ib 531 E. 3, 97 I 602; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 58). Auch für weitere Schäden (vgl. § 18 lit. c kEntG) bedarf es eines bestimmten Masses an Gewissheit bzw. eines erhöhten Grads an Wahrscheinlichkeit. Ein erst in Zukunft möglicher, noch ungewisser Minderwert bzw. die blosse Befürchtung, dass einmal ein Schaden eintreten könnte, begründet noch keinen Entschädigungsanspruch (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 185 und 197).\nDen Enteigneten trifft zudem eine Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den enteignungsrechtlichen Schaden zu vermindern oder gar zu vermeiden; in diesem Umfang ist der Enteigner nicht ersatzpflichtig (BGE 134 II 172 E. 6.2, 110 Ib 43 E. 4). So darf vom Enteigneten namentlich verlangt werden, dass er die Überbauung des mit einer Durchleitungsdienstbarkeit belasteten Grundstücks den neuen Gegebenheiten anpasst (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 185, mit Hinweis auf BGer-Urteil vom 16.12.1964 i.S. Rickenbacher).\n5.4.5. Als möglicher wertmindernder Faktor wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sammelleitung quer durch das Grundstück z geplant wurde. Die Überbauung der Leitungen wurde erlaubt, doch wurde zugleich vereinbart, dass die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zulasten des Bauherrn fallen (Ziff. 7.2 des Vertrags vom 4.10.1976).\nAufgrund der grossen Fläche des Grundstücks von rund 30'000 m2, wovon rund fünf Sechstel in der Bauzone, und der damals tieferen Ausnützungsziffer (0,5) war nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass die damalige Grundeigentümerin mit hoher Wahrscheinlichkeit beabsichtigt hätte, auch den unmittelbar über der Leitung liegenden Boden zu überbauen. Vielmehr war davon auszugehen, dass eine Überbauung sich auf die nicht von der Leitung betroffenen Flächen von immer noch erheblicher Grösse beschränken würde, zumal nicht ersichtlich ist, dass damals eine baldige Erhöhung der Ausnützungsziffer zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich durfte von der Grundeigentümerin bei einer Enteignung im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadensminderung auch verlangt werden, dass sie die Überbauung des Grundstücks der Durchleitungsdienstbarkeit anpasst.\nWenn der Wert einer zwangsweise erhobenen Durchleitungsdienstbarkeit zugrunde gelegt wird, ist demnach kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten (im Übrigen von der Beschwerdegegnerin bestrittenen) Schaden aus entgangenem Gewinn ersichtlich. Gleiches hat auch für eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit zu gelten."}