{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-178_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10550", "Checksum": "d27d12a90ac107dc15e84c8bda4bc4f7"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 178", "2016 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:08:50", "Checksum": "76ad4891e2aa417aecd1f868f2235824", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.10.2016 7H 15 178 (2016 IV Nr. 16)\nRegeste:\nRechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. | Abwasserabgaben\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Abwasserabgaben |\n| Entscheiddatum: | 06.10.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 178 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 16 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 BV; Art. 19 Abs. 1 RPG; Art. 676 Abs. 2 ZGB, Art. 691 Abs. 1 ZGB, Art. 693 ZGB, Art. 742 Abs. 1 ZGB; § 3 kEntG, § 5 kEntG, § 16 kEntG, § 18 kEntG. |\n| Leitsatz: | Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| (Zum Sachverhalt und zu den weiteren Erwägungen vgl. das im Internet publizierte Urteil 7H 15 178 vom 6.10.2016) | |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n5. 5.1. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Gemeinwesen durch Vertrag mit Privaten auf die künftige Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren ausnahmsweise verzichten dürfte, waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Folgenden.\n5.2. Der verwaltungsrechtliche (öffentlich-rechtliche) Vertrag ist heute als Handlungsform des Verwaltungsrechts anerkannt und weit verbreitet. Um zu vermeiden, dass das Legalitätsprinzip ausgehöhlt wird, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst muss eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsehen, dafür Raum lassen oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliessen; eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist nicht erforderlich (BGE 136 I 142 E. 4.1, wie auch zum Folgenden; vgl. auch BGE 105 Ia 207 E. 2a, 103 Ia 31 E. 1b, 103 Ia 505 E. 3a). Weiter muss der Vertrag nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die er im Einzelfall konkretisiert, die geeignetere Handlungsform sein als die Verfügung. Raum für einen Vertrag verbleibt grundsätzlich nur dort, wo das Gesetz der einvernehmlichen Konkretisierung bedarf, namentlich bei beabsichtigter dauerhafter Bindung und bei erheblichem Ermessenspielraum der Behörde (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 54A vom 22.2.2011 E. 3b; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 N 24 ff.). Der Vertragsinhalt darf nicht gegen eine gültige Rechtsnorm verstossen und muss auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen worden sein muss, wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes sind geringer als bei Verfügungen, sofern das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen, weil staatliche Eingriffe in die Rechte der Privaten weniger intensiv und damit weniger wichtig sind, wenn die Betroffenen ihnen zustimmen (BGE 136 I 142 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; LGVE 2010 III Nr. 11 E. III.1; vgl. auch Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 56 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N 2964 ff., mit Hinweisen).\nIn besonderen Fällen kann ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Norm ausdrücklich dazu ermächtigt. Jedoch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, was im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht umso mehr gilt, wenn der Vertrag die Entrichtung öffentlicher Abgaben regelt (BGE 136 I 142 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; LGVE 2010 III Nr. 11 E. III.1 f.).\nKein Raum für vertragliche Vereinbarungen besteht, wenn nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall durch Verfügung erfolgen muss oder wenn das Gesetz eine zwingende, abschliessende Regelung enthält, die der Behörde keine Handlungsfreiheit belässt (BVGer-Urteil C-1107/2006 vom 14.9.2009 E. 4.1; vgl. auch Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 2966 f.; Müller, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis [Hrsg. Häner/Waldmann], Zürich 2007, S. 26 f.)."}