1 Abs. 2 SVG) mehr vorliegt. Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit der Annullierung kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – wie gesagt – knapp zwei Jahre vor dem hier anlassgebenden Vorfall zufolge Übermüdung und Sekundenschlafs einen Verkehrsunfall verursacht hatte, was zu einem ersten Warnungsentzug geführt hatte. Ausserdem war er nur vier Monate vor diesem Unfall wegen Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) mit Unfallfolge verwarnt worden.