4.2.3. Obwohl der Ausgang des Strafverfahrens noch offen ist, durfte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 eine zweite, mit einem Führerausweisentzug zu ahndende Widerhandlung zu Schulden kommen liess, und dass auch kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 4 SVG (bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) mehr vorliegt.