Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er auf der kurzen Fahrt (gemäss Polizeirapport) keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Dass er dabei das Trottoir – und nicht die Fahrbahn – benutzte, deutet allerdings darauf hin, dass er sich der Fehlbarkeit seines Tuns (Fahren ohne Führerausweis) bewusst war, sodass ein Bagatellvorwurf im Sinn eines besonders leichten Verschuldens entfallen muss. 4.2.3.