Fest steht, dass der Beschwerdeführer das Garagengelände verliess und mit dem Motorrad das zur öffentlichen Strasse gehörende Trottoir (vgl. Art. 1 Abs. 1 VZV) benutzte, um zum Kontrollort zu fahren. Welche Anweisung die Polizisten ihm genau erteilt hatten, ob er das Privatgrundstück wirklich erst auf polizeiliche Anweisung hin verliess bzw. ob er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und ihn ein Verschulden trifft, ist ebenfalls im Strafverfahren zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er auf der kurzen Fahrt (gemäss Polizeirapport) keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.