immerhin legt die Skizze im Polizeirapport aber nahe, dass es sich um ein frei zugängliches Gelände und damit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – um eine öffentliche Strasse handelt, so dass die Strassenverkehrsregeln dort ebenfalls zu beachten wären. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er das Privatareal nur verlassen habe, weil die Polizisten ihn angewiesen hätten, zu ihnen hinzufahren. Weisungen der Polizei seien aber zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Fest steht, dass der Beschwerdeführer das Garagengelände verliess und mit dem Motorrad das zur öffentlichen Strasse gehörende Trottoir (vgl. Art. 1 Abs. 1 VZV) benutzte, um zum Kontrollort zu fahren.