SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darstellen, so dass die Strassenverkehrsvorschriften auch dort gelten, oder ob sie nur dem privaten Gebrauch dienen, was die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsrechts ausschliessen würde. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein; immerhin legt die Skizze im Polizeirapport aber nahe, dass es sich um ein frei zugängliches Gelände und damit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – um eine öffentliche Strasse handelt, so dass die Strassenverkehrsregeln dort ebenfalls zu beachten wären.