Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung (vgl. Art. 30 VZV; SR 741.51) für mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben hält. 4.2. 4.2.1. In Würdigung des heutigen Aktenstands steht fest, dass der Beschwerdeführer, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde, mit dem Motorrad auf dem Vorgelände der Garage an der Y-Strasse Nr. 22 herumgefahren war, denn insofern decken sich seine Ausführungen mit der Schilderung und der Skizze im Polizeirapport und den schriftlichen Bestätigungen der Zeugen. Unklar ist hingegen, ob die freien (befahrbaren) Flächen auf dieser Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 SVG i.V.m.