Die Vorinstanz hielt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht fest, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei, bevor definitiv über die Annullation befunden werde (zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden vgl. z.B. BGE 139 II 95 E. 3.2 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.2.1). Allerdings verfügte die Vorinstanz mit Verweis auf den Sicherungscharakter der Annullation den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe, weil sie aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2015, insbesondere der beschwerdeführerischen Aussagen gegenüber der Polizei und des Sachverhalts gemäss Polizeirapport, die