Der genaue Sachverhalt bedarf jedoch noch weiterer Abklärungen, namentlich allfälliger Zeugeneinvernahmen, welche im Strafverfahren vorzunehmen sind. Die Vorinstanz hielt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht fest, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei, bevor definitiv über die Annullation befunden werde (zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden vgl. z.B. BGE 139 II 95 E. 3.2 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.2.1).