SVG habe zuschulden kommen lassen. Bestätigt sich dies, würde sich die Mindestentzugsdauer auf vier Monate belaufen, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24. Mai 2013 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden war (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dies wiederum müsste zur Annullation des Führerausweises auf Probe führen. Der genaue Sachverhalt bedarf jedoch noch weiterer Abklärungen, namentlich allfälliger Zeugeneinvernahmen, welche im Strafverfahren vorzunehmen sind.