Diese hätten seine Aussagen nicht korrekt protokolliert, weshalb er sich geweigert habe, das Protokoll zu unterzeichnen. Namentlich habe er nicht ausgesagt, dass er nach einem Wendemanöver am Ende des Garagenareals auf dem Trottoir hätte zurückfahren wollen. 4.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG habe zuschulden kommen lassen.