16b Abs. 1 lit. c SVG. 4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt weder die Fahrt mit dem Motorrad noch den Umstand, dass er nicht über einen Führerausweis für Motorräder verfügt, in Abrede. Unter Berufung auf mehrere Zeugen macht er aber geltend, dass er ausschliesslich auf dem privaten Garagengelände herumgefahren sei und nicht vorgehabt habe, die öffentliche Strasse (bzw. das Trottoir) zu benutzen. Erst auf Anweisung der Polizisten sei er zu deren Standort hingefahren. Diese hätten seine Aussagen nicht korrekt protokolliert, weshalb er sich geweigert habe, das Protokoll zu unterzeichnen.