Dabei trug er keinen Helm. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen im Polizeirapport hätte der Beschwerdeführer für das Führen eines solchen Motorrads mindestens einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt. Er hatte am 25. November 2009 die Theorieprüfung A1 zwar erfolgreich bestanden, es anschliessend aber versäumt, bis 25. März 2010 einen Grundkurs zu besuchen, weshalb der Lernfahrausweis inzwischen ungültig ist. M.a.W. verfügte der Beschwerdeführer nicht über den erforderlichen Führerausweis für Motorräder. Folglich erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit.