Folglich muss es in gewissen Ausnahmefällen erlaubt sein, auch bei einer spezifischen Widerhandlung, die beispielsweise auf ein äusserst geringes Verschulden zurückzuführen ist und mit der eine besonders geringe Gefährdung geschaffen wurde, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen (vgl. Mizel, a.a.O., S. 460 und S. 470 FN 2281 mit Hinweis auf das Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV-2013/18 vom 30.5.2013 E. 2e).