SVG N 24). Der besonders leichte Fall setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (BGer-Urteil 1C_438/2012 vom 17.6.2013 E. 2.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25). Folglich muss es in gewissen Ausnahmefällen erlaubt sein, auch bei einer spezifischen Widerhandlung, die beispielsweise auf ein äusserst geringes Verschulden zurückzuführen ist und mit der eine besonders geringe Gefährdung geschaffen wurde, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen (vgl. Mizel, a.a.