1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Zwar werden an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, sind diese aber erfüllt, ist der Verzicht auf die Strafe zwingend (Keshelava/Dangubic, Basler Komm., Art. 100 SVG N 4 ff.). Ebenso sieht Art. 16 Abs. 4 SVG vor, dass in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird, wobei auch dieser Verzicht bei Vorliegen eines besonders leichten Falls zwingend ist (Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 24).