O., S. 459). Den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Ausmass des Verschuldens und der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aber auch dem Leumund des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird bei diesen spezifischen Widerhandlungen bei der Festlegung der Entzugsdauer Rechnung getragen, welche grundsätzlich aber über der Mindestentzugsdauer liegen soll (Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25; Mizel, a.a.O., S. 459 f.). 3.2.2. Immerhin enthalten die Strafbestimmungen des SVG auch eine Regelung zur Strafbefreiung: So wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen