16 SVG N 81). Die spezifischen Widerhandlungstatbestände sind grundsätzlich erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht (vgl. Rütsche, Basler Komm, Art. 16 SVG N 82; Mizel, a.a.O., S. 459).