Die meisten dieser spezifischen Widerhandlungstatbestände dienen wie die allgemeinen Gefährdungstatbestände dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. das Fahren in angetrunkenem Zustand oder das Fahren ohne Führerausweis). Es handelt sich dabei um abstrakte Gefährdungstatbestände. Einige der spezifischen Widerhandlungstatbestände setzen demgegenüber keine Gefährdungssituation voraus, sondern stehen primär im Dienst der wirksamen Rechtsdurchsetzung (z.B. die Vereitelung einer Blutprobe oder das Führen eines Motorfahrzeugs trotz eines Warnungsentzugs; Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 81).