Die Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlungen trägt gemäss Botschaft dem Umstand Rechnung, dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben (Botschaft 1999, S. 4487; BGer-Urteil 1C_199/2013 vom 18.12.2013 E. 3.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16b SVG N 22). 3.2. 3.2.1. Art. 16a bis 16c SVG enthalten jeweils in Abs. 1 lit. a allgemeine Gefährdungstatbestände, welche voraussetzen, dass durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (vgl. Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 48).