wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dieser Tatbestand erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht. Die Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlungen trägt gemäss Botschaft dem Umstand Rechnung, dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben (Botschaft 1999, S. 4487;