O., S. 644 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.3). 3. 3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen, begeht gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG eine mittelschwere Widerhandlung (und macht sich ausserdem nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen; wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art.