Botschaft 1999, S. 4485). Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfordert es in der Regel, dem betroffenen Neulenker den Führerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, umgehend vorsorglich abzunehmen. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, der den Fristenlauf der minimal einjährigen Sperrfrist ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung beginnen lässt (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGer-Urteile 1C_67/2014 vom 9.2.2015 E. 2.1, 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3, 1C_324/2013 vom 9.9.2013, E. 2.4; Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46).