er ist daher gegebenenfalls auch unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft 1999, S. 4485; BGer-Urteile 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.2; Bickel, in: Basler Komm. Strassenverkehrsgesetz [Hrsg. Niggli/Probst/Waldmann], Basel 2014 [zitiert: Basler Komm.], Art. 15a SVG N 46).