vom 5.2.2015 E. 5.1). Durch die strafähnlichen Warnungsentzüge soll der Betroffene von der Begehung weiterer Widerhandlungen abgehalten werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2, 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweis; BGer-Urteil 1C_65/2007 vom 11.9.2007 E. 3.1). Erweist sich ein Lenker als unverbesserlich oder fehlt ihm aus anderen Gründen die Fahreignung, wird ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; er ist daher gegebenenfalls auch unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen.