15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (BGer-Urteil 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3). 2.1.3. Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16a-16c SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen; nur in besonders leichten Fällen ist auf jegliche Massnahme zu verzichten (Art. 16a Abs. 4 SVG; vgl. BGer-Urteil 1C_310/2014 vom 5.2.2015 E. 5.1).