15a Abs. 3 SVG), und mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Diesfalls kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (BGer-Urteil 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3).