Ihr Verkehrssinn sei noch zu wenig entwickelt. Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 169 vom 4.8.2010 E. 3b/bb). 2.1.2. Wer neu am Steuer sitzt, soll aber nach dem Konzept des Gesetzes nicht allein durch erzieherische Kurse, sondern auch durch die Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen.