Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber an den (vom Bundesrat vorgeschriebenen) Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2 und 2bis SVG). Die Einführung des Führerausweises auf Probe erfolgte auf den 1. Dezember 2005 im Bestreben, die Verkehrssicherheit im Licht von verkehrsstatistischen Erkenntnissen zu verbessern.