Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) grundsätzlich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln darstellt, welche stets einen Führerausweisentzug zur Folge hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 SVG), ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass A der Führerausweis auf Probe aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich bis zur strafrechtlichen Erledigung entzogen werde. Sobald ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, werde eine definitive Verfügung erlassen. Das Kantonsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1.