Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.