{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-166_2015-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10436", "Checksum": "8ef4e7478d67890a6a35a9692ed0dbb7"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweis auf Probe. 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Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen\n\n4.2.\n4.2.1.\nIn Würdigung des heutigen Aktenstands steht fest, dass der Beschwerdeführer, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde, mit dem Motorrad auf dem Vorgelände der Garage an der Y-Strasse Nr. 22 herumgefahren war, denn insofern decken sich seine Ausführungen mit der Schilderung und der Skizze im Polizeirapport und den schriftlichen Bestätigungen der Zeugen. Unklar ist hingegen, ob die freien (befahrbaren) Flächen auf dieser Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darstellen, so dass die Strassenverkehrsvorschriften auch dort gelten, oder ob sie nur dem privaten Gebrauch dienen, was die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsrechts ausschliessen würde. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein; immerhin legt die Skizze im Polizeirapport aber nahe, dass es sich um ein frei zugängliches Gelände und damit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – um eine öffentliche Strasse handelt, so dass die Strassenverkehrsregeln dort ebenfalls zu beachten wären.\n4.2.2.\nDer Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er das Privatareal nur verlassen habe, weil die Polizisten ihn angewiesen hätten, zu ihnen hinzufahren. Weisungen der Polizei seien aber zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Fest steht, dass der Beschwerdeführer das Garagengelände verliess und mit dem Motorrad das zur öffentlichen Strasse gehörende Trottoir (vgl. Art. 1 Abs. 1 VZV) benutzte, um zum Kontrollort zu fahren. Welche Anweisung die Polizisten ihm genau erteilt hatten, ob er das Privatgrundstück wirklich erst auf polizeiliche Anweisung hin verliess bzw. ob er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und ihn ein Verschulden trifft, ist ebenfalls im Strafverfahren zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er auf der kurzen Fahrt (gemäss Polizeirapport) keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Dass er dabei das Trottoir – und nicht die Fahrbahn – benutzte, deutet allerdings darauf hin, dass er sich der Fehlbarkeit seines Tuns (Fahren ohne Führerausweis) bewusst war, sodass ein Bagatellvorwurf im Sinn eines besonders leichten Verschuldens entfallen muss.\n4.2.3.\nObwohl der Ausgang des Strafverfahrens noch offen ist, durfte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 eine zweite, mit einem Führerausweisentzug zu ahndende Widerhandlung zu Schulden kommen liess, und dass auch kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 4 SVG (bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) mehr vorliegt.\nMit Blick auf die Wahrscheinlichkeit der Annullierung kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – wie gesagt – knapp zwei Jahre vor dem hier anlassgebenden Vorfall zufolge Übermüdung und Sekundenschlafs einen Verkehrsunfall verursacht hatte, was zu einem ersten Warnungsentzug geführt hatte. Ausserdem war er nur vier Monate vor diesem Unfall wegen Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) mit Unfallfolge verwarnt worden.\nHat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innerhalb der Probezeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zweite mit Führerausweisentzug zu ahndende Widerhandlung begangen, ist der vorsorgliche Entzug des Führerausweises zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen."}