{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-166_2015-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10436", "Checksum": "8ef4e7478d67890a6a35a9692ed0dbb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweis auf Probe. 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Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen\n\n\n4. 4.1. Gemäss Polizeirapport befuhr der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 um 20.35 Uhr mit dem Motorrad seines Vaters eine Strecke von ungefähr 100 m auf dem Gelände der Liegenschaft Y-Strasse Nr. 22 in Z […], auf der sich auch die Autogarage \"[…]\" befindet. Er wendete und fuhr ungefähr 100 m auf dem Trottoir der Y-Strasse zurück bis zu der Stelle, an der er von der Polizei kontrolliert wurde. Dabei trug er keinen Helm. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen im Polizeirapport hätte der Beschwerdeführer für das Führen eines solchen Motorrads mindestens einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt. Er hatte am 25. November 2009 die Theorieprüfung A1 zwar erfolgreich bestanden, es anschliessend aber versäumt, bis 25. März 2010 einen Grundkurs zu besuchen, weshalb der Lernfahrausweis inzwischen ungültig ist. M.a.W. verfügte der Beschwerdeführer nicht über den erforderlichen Führerausweis für Motorräder. Folglich erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG.\n4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt weder die Fahrt mit dem Motorrad noch den Umstand, dass er nicht über einen Führerausweis für Motorräder verfügt, in Abrede. Unter Berufung auf mehrere Zeugen macht er aber geltend, dass er ausschliesslich auf dem privaten Garagengelände herumgefahren sei und nicht vorgehabt habe, die öffentliche Strasse (bzw. das Trottoir) zu benutzen. Erst auf Anweisung der Polizisten sei er zu deren Standort hingefahren. Diese hätten seine Aussagen nicht korrekt protokolliert, weshalb er sich geweigert habe, das Protokoll zu unterzeichnen. Namentlich habe er nicht ausgesagt, dass er nach einem Wendemanöver am Ende des Garagenareals auf dem Trottoir hätte zurückfahren wollen.\n4.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG habe zuschulden kommen lassen. Bestätigt sich dies, würde sich die Mindestentzugsdauer auf vier Monate belaufen, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24. Mai 2013 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden war (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dies wiederum müsste zur Annullation des Führerausweises auf Probe führen.\nDer genaue Sachverhalt bedarf jedoch noch weiterer Abklärungen, namentlich allfälliger Zeugeneinvernahmen, welche im Strafverfahren vorzunehmen sind. Die Vorinstanz hielt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht fest, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei, bevor definitiv über die Annullation befunden werde (zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden vgl. z.B. BGE 139 II 95 E. 3.2 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.2.1). Allerdings verfügte die Vorinstanz mit Verweis auf den Sicherungscharakter der Annullation den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe, weil sie aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2015, insbesondere der beschwerdeführerischen Aussagen gegenüber der Polizei und des Sachverhalts gemäss Polizeirapport, die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung (vgl. Art. 30 VZV; SR 741.51) für mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben hält.\n4.2. 4.2.1. In Würdigung des heutigen Aktenstands steht fest, dass der Beschwerdeführer, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde, mit dem Motorrad auf dem Vorgelände der Garage an der Y-Strasse Nr. 22 herumgefahren war, denn insofern decken sich seine Ausführungen mit der Schilderung und der Skizze im Polizeirapport und den schriftlichen Bestätigungen der Zeugen. Unklar ist hingegen, ob die freien (befahrbaren) Flächen auf dieser Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darstellen, so dass die Strassenverkehrsvorschriften auch dort gelten, oder ob sie nur dem privaten Gebrauch dienen, was die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsrechts ausschliessen würde. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein; immerhin legt die Skizze im Polizeirapport aber nahe, dass es sich um ein frei zugängliches Gelände und damit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – um eine öffentliche Strasse handelt, so dass die Strassenverkehrsregeln dort ebenfalls zu beachten wären."}